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   BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10   

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BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10 (https://dejure.org/2010,41580)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2010 - 2 WNB 2.10 (https://dejure.org/2010,41580)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2010 - 2 WNB 2.10 (https://dejure.org/2010,41580)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1056
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für Fälle, in denen - wie hier - keine mündliche Verhandlung oder nach mündlicher Verhandlung keine Verkündung der Entscheidung im Verhandlungstermin stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Entäußerung erst mit der Absendung zumindest des Tenors der Entscheidung an die Beteiligten erreicht ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR 1118/82 - BVerfGE 62, 347 und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - NJW 1968, 49, juris Rn. 3; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a), oder ob eine verbindliche Entäußerung möglicherweise schon in einer dokumentierten Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 24. November 1994 - X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).
  • BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für Fälle, in denen - wie hier - keine mündliche Verhandlung oder nach mündlicher Verhandlung keine Verkündung der Entscheidung im Verhandlungstermin stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Entäußerung erst mit der Absendung zumindest des Tenors der Entscheidung an die Beteiligten erreicht ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR 1118/82 - BVerfGE 62, 347 und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - NJW 1968, 49, juris Rn. 3; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a), oder ob eine verbindliche Entäußerung möglicherweise schon in einer dokumentierten Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 24. November 1994 - X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 24.03.2010 - 1 WNB 3.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10 m.w.N., vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - und vom 19. April 2010 - BVerwG 2 WNB 1.10 -).
  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für Fälle, in denen - wie hier - keine mündliche Verhandlung oder nach mündlicher Verhandlung keine Verkündung der Entscheidung im Verhandlungstermin stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Entäußerung erst mit der Absendung zumindest des Tenors der Entscheidung an die Beteiligten erreicht ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR 1118/82 - BVerfGE 62, 347 und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - NJW 1968, 49, juris Rn. 3; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a), oder ob eine verbindliche Entäußerung möglicherweise schon in einer dokumentierten Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 24. November 1994 - X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 30.11.2009 - 1 WNB 2.09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Durchentscheidung; Fristbeginn;

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10 m.w.N., vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - und vom 19. April 2010 - BVerwG 2 WNB 1.10 -).
  • BGH, 02.10.1967 - III ZB 24/67

    Wirksamkeit der zweiten Berufungseinlegung in Abhängigkeit der Wirksamkeit der

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für Fälle, in denen - wie hier - keine mündliche Verhandlung oder nach mündlicher Verhandlung keine Verkündung der Entscheidung im Verhandlungstermin stattgefunden hat, der Zeitpunkt der Entäußerung erst mit der Absendung zumindest des Tenors der Entscheidung an die Beteiligten erreicht ist (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 2 BvR 1118/82 - BVerfGE 62, 347 und vom 4. August 1992 - 2 BvR 1129/92 - NJW 1993, 51, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 - NJW 1968, 49, juris Rn. 3; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 14, § 108 Rn. 27a), oder ob eine verbindliche Entäußerung möglicherweise schon in einer dokumentierten Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle liegt (Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 24. November 1994 - X B 146 bis 149/94 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 2 WNB 1.10
    Auszug aus BVerwG, 21.04.2010 - 2 WNB 2.10
    In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - juris Rn. 9, 10 m.w.N., vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - und vom 19. April 2010 - BVerwG 2 WNB 1.10 -).
  • BVerwG, 29.10.2012 - 2 WRB 2.12

    Fristsetzung zur Einreichung der Beschwerdebegründung durch das

    Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse (vgl. auch die gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO auf das Disziplinarbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO), ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 -).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. April 2010 (BVerwG 2 WNB 2.10).

    Nicht nur nach Ablauf der Frist, aber vor Erlass einer Entscheidung eingehende Schriftsätze muss das Gericht berücksichtigen, sondern auch solche Schriftsätze, die gegebenenfalls nach einer Entscheidung bis zu dem Zeitpunkt eingehen, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert (vgl. Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - Rn. 8).

  • BVerwG, 07.08.2013 - 2 WNB 2.13

    Mitteilungspflichten eines Gerichts bei Abweichen von einer vorher geäußerten

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zum Streitstoff zu geben und diese Äußerungen zu berücksichtigen, das heißt zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6; Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - Rn. 5).

    Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO entsprechend anwendbar (Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - Rn. 9).

    Dies ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglich, weil in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gemäß § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend gilt, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 6.10

    Anhörung der Vertrauensperson; Auslandsverwendung; Repatriierung;

    Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 21. April 2010 (Az.: BVerwG 2 WNB 2.10) aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückverwiesen.

    Deutschen Einsatzkontingent ISAF, die Beschwerdeakten des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - ... und ..., die Handakte des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr "Personalführung und -bearbeitung für Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr in besonderen Auslandsverwendungen" vom 4. Januar 2008 (Stand: 29. September 2008), die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte BVerwG 2 WNB 2.10 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 30.11.2011 - 2 WRB 1.11

    Rechtsbeschwerde, Begründung; Gleichstellungsbeauftragte, Beteiligung in

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 5 = NZWehrr 2010, 211 und vom 21. April 2010 - BVerwG 2 WNB 2.10 - NZWehrr 2010, 256 sowie Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

    Denn es ist bereits geklärt, dass die Pflicht einer Behörde, einen Verfahrensbeteiligten anzuhören, die Pflichten umfasst, ihm Gelegenheiten zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, den Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08 - NVwZ 2010, 954 und BVerwG, Beschl. v. 21.04.2010 - 2 WNB 2.10 - DVBl. 2010, 1056 zu Art. 103 Abs. 1 GG; Kaller-hoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 28 Rn. 38; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 28 Rn. 12 m.w.N.).
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